1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen déjà-vu film („Verleih“) und dem Besteller und gelten für alle vom Verleih angebotenen/gelieferten Produkte und/oder angebotenen/erbrachten Dienstleistungen.
1.2 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Bestellers sind für den Verleih unverbindlich, auch wenn er nicht widerspricht, in Kenntnis entgegenstehender AGB des Bestellers vorbehaltlos liefert oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Filmbestellvertrag kommt durch einen zwischen Verleih und Besteller schriftlich geschlossenen Vertrag zustande oder bei mündlicher Bestellung durch den Besteller durch schriftliche Bestätigung durch den Verleih; diese erfolgt in der Regel durch Übersendung einer Terminbestätigung an den Besteller.
2.2 In der Terminbestätigung sind die jeweiligen vertragswesentlichen Bedingungen angeführt. Der Besteller ist verpflichtet, umgehend nach Erhalt der Terminbestätigung die Angaben darin zu prüfen und etwaige Einwände dem Verleih mitzuteilen; andernfalls kommt der Filmbestellvertrag zu den in der Terminbestätigung angeführten Bedingungen zustande.
2.3. Dem Verleih sind nachträgliche Änderungen des Filmtitels vorbehalten; diese sind unverzüglich in der Fachpresse bekannt zu geben. Ferner sind dem Verleih Änderungen am Film, die durch behördliche oder gleichwertige Maßnahmen erforderlich werden oder sich ohne wesentliche Beeinträchtigung der normalen Spieldauer zur besseren Auswertung des Filmes als zweckmäßig erweisen, vorbehalten. Der Verleih wird den Besteller umgehend über derartige Änderungen informieren.
3. Starttermine, Spielzeit, Prolongation
3.1 Starttermine und Spielzeit richten sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Festgelegte Termine sind verbindlich. Der Verleih kann die Aufgabe oder Verlegung von Spielterminen in branchenüblicher Weise unter Beachtung der berechtigten Interessen des Bestellers auch nach Vertragsschluss verlangen.
3.2 Der Besteller haftet für die Nichteinhaltung von Spielterminen. Sofern ein Spieltermin nach Zustimmung durch den Verleih wegen der Prolongation eines anderen Filmes nicht eingehalten werden kann, ist der Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist, verpflichtet, den Film umgehend im Anschluss an die Prolongation zu den mit dem Verleih ursprünglich vereinbarten Konditionen zu spielen.
3.3 Soweit zwischen Verleih und Besteller (fern-)mündlich eine Prolongation bzgl. des Filmes vereinbart wird, hat der Besteller dem Verleih dies schriftlich zu bestätigen. Die Prolongation gilt als bestätigt, wenn der Verleih nicht unverzüglich widerspricht.
3.4 Vor Ablauf der vereinbarten Spielzeit bzw. Prolongation darf der Besteller den Film ohne Zustimmung des Verleihs weder absetzen noch in einem anderen als in dem vereinbarten Filmtheater vorführen.
3.5 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Film während der vereinbarten Spielzeit/Prolongation als einziger Hauptfilm an jedem Tag in sämtlichen Vorstellungen einschließlich der Spätvorstellung vorzuführen.
3.6 Ein eventuell vereinbarter Reklamekostenzuschuss wird nur während der vereinbarten Spielzeit bzw. Prolongation beim einem deutschen Bundesstart gewährt.
4. Lieferung und Rückgabe Film/ Werbematerial, Werbung
4.1 Der Verleih stellt dem Besteller rechtzeitig vor dem Starttermin alle Informationen zur Verfügung, die zur vertragsgemäßen Filmkennzeichnung und -vorführung erforderlich sind, insbesondere zum Umfang der FSK-Freigabe, Herkunftsland und Herstellungsjahr, Prädikatisierungen und Auszeichnungen sowie – soweit erforderlich – Angaben zu Ton, Bildformat und Länge.
4.2 Film/Trailer werden vom Verleih in der Regel in digitaler Form, falls anders vereinbart als 35 mm Filmkopie geliefert, bis zum Annahmeverzug des Bestellers auf Kosten und Gefahr des Verleihs. Über Art und Weise und das Format der Anlieferung bzw. bei Digitalkopien der Bereitstellung entscheidet der Verleih. Der Besteller trägt die Kosten und Gefahr für die Aufbewahrung des Film- und Werbematerials sowie für den Rück- und Weitertransport. Der Besteller ist verpflichtet, ihm überlassenes Filmmaterial gegen Beschädigung, Verlust und Untergang in voller Höhe zu versichern und dies auf Verlangen dem Verleih nachzuweisen.
4.3 Der Verleih wird dem Besteller Trailer/ggf. Teaser und sonstiges Werbematerial in branchenüblichem Umfang und Zustand auf seine Kosten und Gefahr gem. Versandorder rechtzeitig vor dem Spieltermin liefern. Der Besteller hat den Film mit dem vom Verleih zur Verfügung gestellten Werbematerial in branchenüblicher(m) Art und Umfang zu bewerben; etwaige Verleihvorgaben sind zu beachten. Entgelte für das Werbematerial nebst Verpackung sind Nebenkosten; diese sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Besteller zusammen mit der Filmmiete abzurechnen und zu zahlen.
4.4 Der Besteller ist verpflichtet, vom Verleih zur Verfügung gestellte Trailer/Teaser so früh wie möglich vor dem vereinbarten Starttermin bis zum Starttermin in angemessener Häufigkeit vorzuführen; bei der Platzierung hat der Besteller die FSK-Bewertung, die Zielgruppe des Filmes sowie etwaige Verleihvorgaben zu beachten.
4.5 Der Verleih bleibt zu jeder Zeit Eigentümer der Film- bzw. Digitalkopie, des Trailer/Teasers- bzw. Digitalkopie und des Werbematerials. Bearbeitungen dieser sind unzulässig. Der Besteller darf die Film- bzw. Digitalkopie, Trailer/Teaser bzw. Digitalkopie und Werbematerial weder an Dritte weitergeben, verkaufen, verpfänden noch sonst als Sicherungsmittel einsetzen. Sollten Dritte Rechte in Bezug auf diese geltend machen, wird der Besteller den Verleih hierüber unverzüglich informieren. Dies gilt nicht, soweit Werbematerial zur Weitergabe an Dritte bestimmt ist.
4.6 Nicht digital gelieferte Filme, Trailer/Teaser sind vom Besteller unverzüglich nach der letzten Vorführung ordnungsgemäß verpackt in deren Originalverpackungen an den Verleih oder an einen von diesem bestimmten Dritten zurückzusenden. Werbematerial ist nach dem Ende der Spielzeit auf Anforderung des Verleihs an diesen oder an einen von diesem bestimmten Dritten entsprechend zurückzusenden. Soweit vom Verleih keine Rückgabe verlangt wird, ist Werbematerial vom Besteller aus dessen Kosten zu vernichten und die Vernichtung auf Anforderung nachzuweisen.
4.7 Für jeden Tag, den der Besteller den Film vorsätzlich oder fahrlässig nach Ablauf der vereinbarten Spiel-/Prolongationszeit behält, ist er dem Verleih zur Zahlung eines Entgelts in Höhe der durchschnittlichen Tagesfilmmiete der letzten Spielwoche verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender oder anderer Ansprüche bleibt dem Verleih unbenommen.
5. Lieferverzögerung, Rügepflicht, Schäden, Haftung
5.1 Trifft der Film, Trailer/Teaser oder Werbematerial beim Besteller nicht oder nicht rechtzeitig oder in einem unspielbaren Zustand oder sonst wie beschädigt ein, hat er dies dem Verleih unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Entsprechendes gilt bei der Bereitstellung digitaler Formate.
5.2 Der Besteller ist verpflichtet, Film, Trailer/Teaser und Werbematerial umgehend nach Erhalt bzw. bei Digitalformaten nach Bereitstellung des für die Entschlüsselung des Filmmaterials erforderlichen Keys auf ihre Richtigkeit, Unversehrtheit und technische Einsatzbereitschaft einschließlich Funktionsfähigkeit der Sicherheitsfunktionen wie z.B. Schlüsselfreischaltung und Spielbarkeit zu prüfen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen dem Verleih unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sind Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, hat der Besteller diese unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen diese Pflichten, gilt der Film als genehmigt mit der Folge, dass der Besteller seine Mängelrechte verliert und die Haftung des Verleihs insoweit ausgeschlossen ist. Ist aufgrund eines solchen Verstoßes eine Filmvorführung zum vereinbarten Spieltermin nicht mehr möglich, hat der Besteller dem Verleih zudem den diesem hierdurch entstehenden Schaden einschließlich Ausfallschaden zu erstatten.
5.3 Dem Besteller stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die z.B. durch eine fehlerhafte oder unsachgemäße Anwendung, Behandlung, Prüfung, Reparatur, Veränderung, Beschädigung, Montage oder Verarbeitung des Materials oder sonst durch die Verletzung vertraglicher Vorgaben und Spezifikationen seitens des Bestellers oder Dritter verursacht wurden.
5.4 Verleih und Besteller werden von ihren Leistungspflichten frei, sofern der Film wegen eines Umstandes, den keiner von ihnen zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig gespielt werden kann, insbesondere wegen Nichtfreigabe, Widerruf der Freigabe, Vorführungsverbot oder höherer Gewalt. Der Besteller trägt jedoch allein das Risiko, dass der Film aufgrund von Vorgaben des Eigentümers der von ihm genutzten Vorführanlagen („Third Party“) nicht oder nicht rechtzeitig gespielt werden kann.
5.5 Im Übrigen haftet der Verleih auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); in letzten Fall ist die Haftung des Verleihs auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit durch den Verleih oder sofern und so weit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
5.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verleih die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Es gilt Ziff. 5.4 Satz 2 entsprechend.
6. Zahlungsverzug des Bestellers
6.1 Im Fall einer vereinbarten Vorauszahlung hat der Besteller keinen Anspruch auf Lieferung des Filmes, sofern diese nicht fristgemäß auf dem Konto des Verleihs eingegangen ist. Bei Lieferung kann der Verleih per Nachnahme die Zahlung der Vorauszahlung verlangen.
6.2 Ist der Besteller mit der Zahlung einer Filmmiete im Verzug, ist der Verleih nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Lieferung weiterer bestellter Filme bis zur Zahlung zu verweigern. Bei Lieferung kann der Verleih per Nachnahme eine Vorauszahlung der vom Verleih geschätzten Filmmiete verlangen. Ist der Besteller mit der Zahlung länger als 14 Tage im Verzug, so ist der Verleih nach erneuter erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt erfasst sämtliche im Rahmen des Vertrages bestellten Filme. Weitergehende Rechte des Verleihs bleiben unberührt.
7. Eintrittskarten, Abrechnung, Vorverkauf
7.1 Print-Tickets
a) Es dürfen nur Eintrittskarten verwendet werden, die mit dem SPIO-Siegel versehen sind und folgende Merkmale tragen: Stammabschnitt: Name des Filmtheaters, Ort, Platzkategorie, Nummer quer am linken Rand, Name und Ort der Druckerei, SPIO-Siegel und, soweit von der Steuerstelle der Gemeinde gefordert, das Steuersiegel. Bei Satzkarten: Vorstellungszeit oder –zahl, Tagesdatum, Platz- oder Reihennummer, und soweit gefordert, das Steuersiegel. Abrissteil: Nummer quer am rechten Rand, den Aufdruck: „Abriss, als Eintrittsausweis ungültig“. Bei Satzkarten: Tagesdatum, Platz- oder Reihennummer, den Aufdruck „Abriss als Eintrittsausweis ungültig“. Sämtliche Merkmale müssen von der Eintrittskartendruckerei eingedruckt sein. Zuschläge die der Besteller verlangt oder sonstige unmittelbar mit der Filmvorführung zusammenhängende Entgelte sind auf der Eintrittskarte anzugeben. In Filmtheatern oder Spielstellen ohne Eintrittspreisaushang dürfen nur Eintrittskarten mit Preisaufdruck verwendet werden.
b) Es dürfen nur Eintrittskarten abgegeben werden, die mindestens von 1 bis 100.000 fortlaufend nummeriert sind. Die Karten dürfen nur an den vorgesehenen Abrissstellen getrennt werden, so dass der Stammabschnitt mit voller Nummer dem Besucher, der Abrissteil mit voller Nummer dem Besteller verbleibt. Fehlende Satzkarten, deren Verbleib vom Besteller nicht nachgewiesen werden kann, gelten als verkauft; die hierauf entfallende Filmmiete ist nachzuzahlen.
c) Wird ein Vorverkauf durchgeführt und ist nur eine Kartenserie für die einzelne Platzgruppe vorhanden, so darf der Vorverkauf nicht über das laufende Programm hinaus und frühestens eine Stunde nach Beginn der letzten Vorstellung des vorherigen Programms vorgenommen werden. Ist ein Vorverkauf über das laufende Programm hinaus erforderlich, so sind für die einzelnen Platzgruppen jeweils 2 Kartenserien mit dem Aufdruck A bzw. B zu verwenden. Dadurch können die Eintrittskarten für jedes Programm in fortlaufender Nummerierung ausgegeben werden. Der Nummernanschluss für die Kartenserie A ergibt sich somit bei den Filmen 1, 3, 5, 7 usw., für die Kartenserie B bei den Filmen 2, 4, 6, 8 usw.
d) Bei Verwendung von Satzkarten ist auf Verlangen des Verleihers eine Abrechnungsbescheinigung der Steuerbehörde vorzulegen. Unverbrauchte Satzkarten, soweit sie nicht gegen Quittung an das örtliche Vergnügungssteueramt zurückzuliefern sind, müssen vorstellungsmäßig gebündelt 10 Jahre sorgfältig aufbewahrt oder an die Abrechnungskontroll-Abteilung des Verbandes der Filmverleiher e. V. eingesandt werden. Zusätzlich ausgegebene Platzkarten müssen sich in ihrer Gestaltung deutlich von Satzkarten unterscheiden. Sie sind an markanter Stelle mit folgendem Aufdruck zu versehen: „Platzkarte – Als Eintrittsausweis ungültig. Gilt nur in Verbindung mit der gelösten Eintrittskarte.“
e) Wird der Verkauf der Eintrittskarten (ausgenommen Satzkarten) durch mehrere Kassen vorgenommen, so ist für jede Kasse von den einzelnen Platzgruppen eine gesonderte, fortlaufend durchnummerierte Kartenserie mit dem Aufdruck „Kasse I“, „Kasse II“ usw. erforderlich. Auch für Vorverkaufsstellen außerhalb des Filmtheaters sind solche gesonderten Kartenserien mit dem Aufdruck, „Vorverkaufsstelle I”, II, III zu verwenden.
f) Für Besucher, die Ermäßigung erhalten, wie Kriegsversehrte oder Erwerbslose, sind anstelle der Satzkarten die fortlaufend durchnummerierten Eintrittskarten zu verwenden. Auf der Rückseite dieser Eintrittskarte ist jeweils das Tagesdatum, die Vorstellungszeit oder -zahl und die Platz- oder Reihennummer aufzuführen. Die unbenutzten Satzkarten sind mit dem Aufdruck „hierfür Ermäßigungskarte ausgegeben“ zu versehen und alsdann wie eine unverkaufte Karte an die Steuerbehörde zwecks Rückrechnung zurückzugeben.
g) Für sämtliche Sondervorstellungen, Kinder- oder Jugendvorstellungen, Spätvorstellungen oder Matineen, müssen gesonderte Kartenserien mit dem Aufdruck „Kinder- oder Jugendvorstellung“ bzw. „Sondervorstellung“ oder einem anderen die Vorstellung kennzeichnenden Hinweis verwendet werden. Vorprogramme müssen mit Sondereintrittskarten belegt und separat abgerechnet werden.
7.2 Online Ticketing
a) Die Kinoverbände haben sich mit dem Verband der Filmverleiher e.V. (VdF) darüber verständigt, wie künftig mit dem Online-Ticketkauf verfahren wird. Zum Zweck der Standardisierung hat der VdF in Rücksprache mit den Kinoverbänden als Konditionen-Empfehlung ein Pflichtenheft in der Version 3.0 sowie ein Zertifizierungsverfahren in der Version 2.0 entwickelt. Das Pflichtenheft wird noch vom Bundeskartellamt geprüft. Übergangsregelungen bis zur finalen Prüfung der EDV-Kinokassensysteme sollen einen frühzeitigen Umstieg ermöglichen.
b) Danach ist beim Einsatz entsprechend standardisierter Kinokassensysteme eine Ausgabe von „SPIO-Karten“ zu Zwecken der Abrechnungskontrolle nicht mehr notwendig. Der VdF hat als Abrechnungskontrolle gegenüber dem Verleih erklärt, dass alle Mitglieder des VdF und der AG Verleih – Verband unabhängiger Filmverleiher e.V. der Konditionen-Empfehlung des VdF folgen und einen Verzicht auf die verbindliche Ausgabe eines SPIO-Tickets bei Online-Tickets zu einem früheren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der endgültigen Festlegung und Freigabe des eingesetzten Kassensystems akzeptieren.
c) Dieser frühere Beginn ist nach der Konditionen-Empfehlung möglich, wenn das vom Besteller eingesetzte Kassensystem zum Zeitpunkt der Umstellung eine elektronische Validierung von Online-Tickets vor Ort gewährleistet und jede Tickettransaktion revisionssicher speichert. Außerdem muss das Kassensystem bei einem früheren Beginn einen Validierungsbericht für Online-Tickets auf Basis von Kinoobjekt- und Filmdaten erstellen können. Der Besteller erklärt sich bereit, auf Anfrage des VdF diese Berichte zur Verfügung zu stellen. Der Besteller erklärt sich ferner bereit, den Validierungsbericht Film dem Verleih auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Validierungsbericht werden die Anzahl der No-Shows mit ihren Umsatzwerten sowie die Anzahl der Online-Tickets mit ihren Umsatzwerten aufgeführt. Der Besteller wird dem VdF ein Muster der beiden Validierungsberichte vor der ersten Umstellung zur Verfügung stellen.
d) Alle Tickettransaktionen müssen vom eingesetzten Kassensystem so verarbeitet werden, dass eine Überprüfung der korrekten Verleihabrechnung gewährleistet wird. Der Besteller gewährleistet nach der Konditionen-Empfehlung weiter, dass zwischen dem Start der ersten Umstellung und der finalen Prüfung und Freigabe des Kassensystems ein maximaler Zeitraum von sechs Monaten liegt, es sei denn, die Verzögerung im Freigabeverfahren ist weder durch den Besteller noch durch den Kassenanbieter zu vertreten.
e) Für Kinokassensysteme, die keine Freigabe erhalten oder die nicht im 6-Monatszeitraum geprüft werden, bleibt es bei der Verpflichtung nach Ziff. 7.1 für Zwecke der Abrechnungskontrolle ausschließlich SPIO-Tickets zu verwenden.
8. Freikarten
8.1 Als Freikarten dürfen nur Eintrittskarten mit dem Aufdruck „Freikarte unverkäuflich” verwendet werden. Diese Karten müssen ebenfalls fortlaufend durchnummeriert sein und im Übrigen die Merkmale wie die zur Verwendung gelangenden Eintrittskarten aufweisen.
8.2 Die Abrechnung von Freikarten ist nur in dem mit dem Verleih abgestimmten Umfang gestattet. Hat eine Abstimmung nicht stattgefunden, so darf die wöchentliche Freikartenquote 5% der Sitzplatzzahl pro Spielfilmabrechnung nicht überschreiten, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Freikarten gegen Vorlage von Ausweisen der Spitzenorganisationen der Filmwirtschaft (SPIO), der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) und der Filmwirtschaftsverbände bleiben außer Ansatz.
8.3 Freikarten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Gültigkeitsdatums auf der Freikarte zur Abrechnung beim Verleih einzureichen, spätere Rechnungen werden nicht anerkannt. Zu jeder Freikarte ist als Nachweis der Abrechnungszettel beizufügen, Karten ohne Nachweis werden nicht anerkannt.
9. Berechnung, Abrechnung und Schätzung der Filmmiete
9.1 Bei prozentualer Beteiligung hat der Besteller dem Verleih entsprechend dem vereinbarten Abrechnungsziel schriftlich vollständige und nachvollziehbare Abrechnungen vorzulegen. Maßgebend ist der Eingang beim Verleih. Für die Abrechnung ist das Formblatt des Verleihs zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es werden auch von gängiger Kinosoftware ausgestellte Abrechnungen anerkannt, sofern diese sämtliche Informationen des Vordrucks des Verleihs enthalten. Die Abrechnung des Bestellers gilt gleichzeitig als Rechnung des Verleihs; eine separate Rechnung wird vom Verleih nicht erstellt.
9.2 Grundlage für die Abrechnungs- und Zahlungspflicht des Bestellers bei prozentualer Beteiligung ist der Bruttoerlös des Bestellers. Dieser umfasst die tatsächlichen Gesamteinnahmen des Bestellers aus dem Verkauf von Eintrittskarten für das Gesamtprogramm, dem der abzurechnende Film als Bestandteil angehört während des Abrechnungszeitraum. Hierzu gehören auch Eintrittspreiszuschläge, insbesondere Vorverkaufszuschläge, soweit diese vom Besteller selbst vereinnahmt werden.
9.3 Vom Bruttoerlös sind Mehrwertsteuer sowie Vergnügungssteuer und Filmförderungsabgaben abzuziehen. Der sich daraus ergebende Nettobetrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Netto-Filmmiete. Unter Vergnügungssteuer ist die tatsächlich gezahlte Vergnügungssteuer, höchstens jedoch der gesetzliche Satz zu verstehen. Das gleiche gilt bei Steuerermäßigung durch Vorführung eines prädikatisierten Films. Wird einem Filmtheater aus Gründen echten betrieblichen Notstandes eine Steuersenkung gewährt oder die Steuer erlassen, so ist die Filmmiete ebenfalls unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Vergnügungssteuer zu berechnen, aber um den Anteil der Filmmiete an der Steuersenkung oder dem Steuererlass zu kürzen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen eines echten betrieblichen Notstandes, so befindet hierüber dass bei der SPIO eingerichtete Beschwerdegremium der Abrechnungskontrolle.
9.4 Für die Mindesteintrittspreisgestaltung geltend die Vorgaben der FFA. Bei einem Mindesteintrittspreis entspricht die Netto-Filmmiete mindestens dem Produkt aus Mindesteintrittspreis und der Anzahl der für den Film verkauften Eintrittskarten im Abrechnungszeitraum. Der Besteller bleibt dessen ungeachtet in seiner Preisgestaltung gegenüber dem Publikum frei. Der Mindestpreis bildet lediglich die Abrechnungsgrundlage zwischen Verleih und Besteller in den Fällen, in denen der tatsächliche Erlös geringer als der vereinbarte Mindestpreis ist.
9.5 Der vom Besteller zu zahlende Betrag errechnet sich aus der Netto-Filmmiete zzgl. etwaiger angefallener Nebenkosten und der Mehrwertsteuer. Nebenkosten sind die in der Terminbestätigung festgelegte Betrag für Fracht, Reklame, etc.
9.6 Sofern der Besteller auch nach Aufforderung nicht oder nicht ordnungsgemäß abrechnet, ist der Verleih berechtigt, den Bruttoerlös anhand der Bruttoerlöse für vergleichbare Zeiträume und vergleichbare Filme zu schätzen. Diese Schätzung bildet dann die Grundlage für den zu ermittelnden Verleihanteil. Nach vom Verleih erstellter Schätzrechnung eingereichte Abrechnungen des Bestellers werden nicht anerkannt; insbesondere kann sich der Besteller nicht darauf berufen, dass die tatsächlichen Erlöse niedriger sind als die vom Verleih geschätzten. Für die Erstellung der Schätzrechnung hat der Besteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen; diese ist zusammen mit der Filmmiete zu entrichten.
10. Zahlung, Verzug, Vorauszahlungen, Aufrechnung
10.1 Die Filmmiete muss spätestens 30 Tage nach dem letzten Spieltag auf dem Konto des Verleihs eingegangen sein. Bei jeder Zahlung muss der Besteller Filmtheater, Filmtitel, Abrechnungszeitraum und die TB-Nummer angegeben. Im Falle, dass mehrere TB in einem Betrag bezahlt werden, hat der Besteller im Voraus ein Zahlungsavis zu senden.
10.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gem. Ziff. 10.1 gerät der Besteller ohne dass es einer Mahnung bedarf in Zahlungsverzug. Während des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen. Etwaige VPF-Ansprüche verfallen. Weitergehende Ansprüche des Verleihs bleiben unberührt.
10.3 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch des Verleihs auf Zahlung der Filmmiete durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Verleih nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verleih ist auch berechtigt, vom Besteller zunächst die Zahlung einer angemessenen Vorleistung zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist ist der Verleih ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Verleih bleibt unberührt.
10.4 Gegen Forderungen des Verleihs kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche berechtigt. Am Film, Trailer/Teaser oder sonstigem Werbematerial steht dem Besteller kein Zurückbehaltungsrecht – aus welchem Grunde auch immer – zu. Der Besteller darf die Zurücksendung mit keiner Nachnahme belasten.
11. Abrechnungskontrolle, Buchprüfungsrecht
11.1 Der Besteller hat die Kassenbücher und die Tagesrapporte für jede Theaterkasse mindestens zehn Jahre aufzubewahren. In den Kassenbüchern müssen die Eintragungen der Theatereinnahmen täglich erfolgen und die Herkunftsarten der Einnahmen genau bezeichnet sein.
11.2 Der Besteller hat dem Verleih oder der vom Verleih oder vom Verband der Filmverleiher beauftragten Stelle auf Verlangen sämtliche für die Abrechnung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Tagesrapporte in Urschrift, Eintrittskartenbestellungen, Vergnügungssteuerabrechnungen mit Richtigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde, seine Bücher (mit Ausnahme derjenigen, die weder unmittelbar noch mittelbar mit den Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten zusammenhängen) zur Einsichtnahme vorzulegen. Falls Abrechnungsdifferenzen ermittelt werden, hat der Besteller diese Unterlagen den Prüfern auf Verlangen zum Zwecke weiterer Feststellungen für die hierfür erforderliche Zeit zu überlassen. Ferner hat der Besteller sämtliche sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller erteilt bereits hiermit der Vergnügungssteuerbehörde die unwiderrufliche Ermächtigung, den vorstehend zur Nachprüfung Berechtigten ebenfalls sämtliche sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
11.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten der Abrechnungskontrolle zu tragen, sofern durch diese die Unrichtigkeit einer Abrechnung zu Ungunsten des Verleihs festgestellt wird.
12. Versicherung, Pflichten des Bestellers bei Schadenseintritt
12.1 Der Besteller ist verpflichtet, sich in branchenüblichem Umfang gegen Diebstahl-, Transport-, Wasser-, oder Feuerschäden zu versichern und dies auf Anforderung des Verleihs nachzuweisen.
12.2 Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Verleih jeden Schaden an ihm überlassenen Film- oder Werbematerial unter Bezeichnung der Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und bei Schaden durch Feuer oder eine strafbare Handlung unverzüglich die zuständige Polizeibehörde zu verständigen und sich Schadensgrund und Schadensumfang amtlich bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat er an den Verleih zu senden und zugleich seiner Versicherungsgesellschaft den Schaden anzuzeigen und ihr die Rechnung des Verleihs vorzulegen.
13. Vorführung, Maßnahmen gegen Raubkopien
13.1 Der Besteller hat die Film- bzw. Digitalkopie, den Trailer/Teaser auf technisch einwandfreien Vorführmaschinen und in technisch einwandfreier Art und Weise vorzuführen.
13.2 Der Besteller hat die Film- bzw. Digitalkopie, den Trailer/Teaser und sonstiges Werbematerial stets pfleglich zu behandeln; die Aufbewahrung bzw. Speicherung/Sicherung hat so zu erfolgen, dass Beschädigungen und Zugriffe durch unbefugte Dritte ausgeschlossen sind.
13.3 Besteht der Verdacht, dass Fehler in der Behandlung der Film- bzw. Digitalkopie oder Mängel bzw. technische Unzulänglichkeiten der Vorführgeräte vorhanden sind, ist der Verleih berechtigt, auf Kosten des Bestellers den Zustand der Vorführeinrichtung festzustellen; er kann sich dabei eines Sachverständigen bedienen. Dem Verleih bzw. Sachverständigen ist vom Besteller jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
13.4 Werden Fehler in der Behandlung der Film- bzw. Digitalkopie oder Mängel an den Vorführeinrichtungen festgestellt oder wird dem zur Durchführung der Überprüfung beauftragten Dritten der Zutritt zu zum Vorführ-/Lager-/Serverraum verweigert, kann der Verleih unbeschadet weiterer Ansprüche die Lieferung weiterer Filme an den Besteller verweigern, bis ihm die Beseitigung der Mängel nachgewiesen wird.
13.5 Dem Besteller ist es untersagt, den Kopierschutz für ihm überlassenes Filmmaterial zu beseitigen, in anderer Weise Kopierschutzmechanismen zu umgehen oder ohne Zustimmung des Verleihs Kopien einschließlich Sicherungskopien herzustellen. Der Besteller hat sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine unberechtigte Vervielfältigung der Film- bzw. Digitalkopie, insbesondere durch Kopieren des Filmmaterials oder Mitfilmen bei Filmvorführungen, sei es durch Besucher, Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen, denen Zugang zum Filmtheater oder Filmmaterial gewährt wird, zu verhindern. Diese Maßnahmen erfassen u.a. stichprobenartige Einlasskontrollen und Kontrollen während Filmvorführungen sowie die Auferlegung entsprechender Verpflichtungen für Angestellte und freie Mitarbeiter.
14. Rechteeinräumung
14.1 Mit dem Filmbestellvertrag räumt der Verleih dem Besteller das einfache, nicht übertragbare Recht ein, den Film während der vereinbarten Spielzeit/Prolongation öffentlich vorzuführen. Die Vorführungsbefugnis gilt nur für das vereinbarte Filmtheater und den vereinbarten Vorführungssaal. Pausen während der Laufzeit des Hauptfilmes sind nur mit Genehmigung des Verleihs gestattet.
14.2 Gleichzeitiges Spielen der Film- oder Digitalkopie in einem oder mehreren anderen Filmtheatern (Pendeln) oder Spielen in einem anderen als dem vereinbarten Filmtheater und/oder dem vereinbarten Vorführungssaal ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verleihs gestattet. Mitgeliefertes Beiprogramm darf nur zu dem bestellten Hauptfilm gespielt werden. Vertragswidriges Spielen verpflichtet den Besteller, unbeschadet weiterer Rechte des Verleihs, zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der durch das vertragswidrige Spielen an die FFA zu zahlenden Virtual Print Fee (VPF).
14.3 Soweit der Besteller für die Vorführung Tantiemen (z.B. an die GEMA) zu leisten hat, besteht kein Anspruch gegen den Verleih auf Ersatz dieser. Der Besteller ist allein verantwortlich für die Anmeldung, Abrechnung und Zahlung gegenüber der Verwertungsgesellschaft.
15. Veräußerung und Verpachtung, Rechteübertragung
15.1 Veräußert bzw. verpachtet der Besteller sein Filmtheater, so hat er unbeschadet seiner fortgeltenden Haftung seinen Rechtsnachfolger bzw. Pächter zur Übernahme des noch nicht abgespielten Filmes zu verpflichten und dieses dem Verleih unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung zur Übernahme liegt im Ermessen des Verleihs.
15.2 Der Verleih bzw. dessen Rechtsnachfolger ist berechtigt, die ihm auf Grund des Filmbestellvertrages zustehenden Rechte und Pflichten an Dritte abzutreten; sie werden den Besteller umgehend nach Abtretung hierüber schriftlich informieren.
16. Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
Der Besteller ist verpflichtet, die Grundsätze, Ausführungsbestimmungen und Verfahrensordnung der FSK einzuhalten. Der jeweils von der SPIO für die Filmtheater festgesetzte Prüfkostenbeitrag des Bestellers ist mit der Filmmiete abzurechnen und zu zahlen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Filmbestellvertrag ist der Sitz des Verleihers. Der Verleih ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
17.3 Sollte eine Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Regelung zu treffen, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich gewollt war. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken.